§ 6 Abs 1 Z 1 nö BO 2014
Unterzeichnen mehrere Personen voneinander getrennt ein Bauansuchen, kommt diesen Personen – unbeschadet dessen, dass sie sich als „Bauwerbergemeinschaft“ bezeichnen – im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zu.
VwGH, 02.02.2024, LVwG-AV-1844/001-2023

