§ 17 Abs 1 Z 14 nö BauO 2014
Die bewilligungs- und anzeigefreie Aufstellung einer Photovoltaikanlage umfasst nicht nur die zur Stromerzeugung unmittelbar erforderlichen Elemente (Solarpaneele), sondern auch den zu ihrer Anbringung erforderlichen (hier: überdimensionierten) Unterbau.

