vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Nicht ortsfeste Tierunterstände; bauanzeigepflichtige Vorhaben

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2024/68bbl 2024, 110 Heft 3 v. 6.6.2024

§ 15 Abs 2 Z 2 lit b nö BauO 2014

Ein „nicht ortsfester Tierunterstand“ liegt vor, wenn dieser im Rahmen seiner Verwendung sporadisch (zB nach Abgrasen eines Teils der Weide) zu verrücken ist.

Ein jeweils im Winter aufgebauter Pferdeunterstand, der bis zu seinem Abbau im Frühjahr an einer bestimmten Stelle verbleibt, stellt keinen „nicht ortsfesten Tierunterstand“ dar; daran ändert sich auch nichts, wenn der Pferdestand jeden Winter ein paar Meter an anderer Stelle aufgestellt wird.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte