§ 15 Abs 2 Z 2 lit b nö BauO 2014
Ein „nicht ortsfester Tierunterstand“ liegt vor, wenn dieser im Rahmen seiner Verwendung sporadisch (zB nach Abgrasen eines Teils der Weide) zu verrücken ist.
Ein jeweils im Winter aufgebauter Pferdeunterstand, der bis zu seinem Abbau im Frühjahr an einer bestimmten Stelle verbleibt, stellt keinen „nicht ortsfesten Tierunterstand“ dar; daran ändert sich auch nichts, wenn der Pferdestand jeden Winter ein paar Meter an anderer Stelle aufgestellt wird.

