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Rückwidmung von Bauland

AufsätzeMag. Pascal Dreier , Dr. Thomas Negerbbl 2024, 102 Heft 3 v. 6.6.2024

In vielen Gemeinden Österreichs besteht der kommunalpolitische Wunsch nach Baulandreduktion. Neben den Aspekten des Ortsbildschutzes und Naturerhalts sind dabei insb auch finanzielle Bedenken ausschlaggebend, da den Gemeinden mit einer höheren Baudichte und der damit verbundenen Bevölkerungsanzahl auch ein wesentlich höheres Maß an Investitionen und Infrastrukturkosten abverlangt werden kann. Rechtlich erfolgt die Baulandreduktion idR in Form sogenannter „Rückwidmungen“, konkret Widmungsänderungen von Bauland in Freiland oder Grünland. Dabei hat sich der jeweilige Verordnungsgeber an strenge Kriterien zu halten, da eine Rückwidmung zumeist mit Nutzungsbeschränkungen und Wertverlusten von Grundflächen einhergeht, was einen wesentlichen Eingriff in das Eigentumsrecht der Grundeigentümer darstellen kann. Kommt eine Rückwidmung rechtswidrig zustande, kann dies zu einer Aufhebung des betreffenden Teiles des Flächenwidmungsplanes durch den VfGH und zu Amtshaftungsansprüchen gegenüber der jeweiligen Gemeinde als Rechtsträgerin der Raumordnungsbehörde bzw gegenüber dem jeweiligen Land als Rechtsträger der Aufsichtsbehörde führen. Dieser Beitrag versucht bundesländerübergreifend die maßgebliche Judikatur des VfGH exemplarisch zu umreißen und die höchstgerichtlich herausgearbeiteten Kriterien aufzuzeigen.11Zur bisher einschlägigen Literatur s insb Auer, Die Änderung des Flächenwidmungsplans (1998) und Berka, Flächenwidmungspläne auf dem Prüfstand, JBl 1996, 69.

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