§ 138 BVergG 2018, § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018
Wird das ursprünglich ausschreibungswidrige Angebot erst im Rahmen des Aufklärungsgesprächs ausschreibungskonform, so wird dadurch das Angebot inhaltlich und damit die Wettbewerbsstellung des Bieters (zu Lasten der Mitbieter) unzulässig verändert.

