§ 23 Abs 1 WVRG 2020, § 193 Abs 1 BVergG 2018, § 299 Abs 3 Z 5 BVergG 2018
Fehlerhafte Angaben im Angebot (Mängel), die unmittelbar Auswirkungen auf die Angebotsbewertung haben, sind per se einer Verbesserung nicht zugänglich.
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