§ 4 Abs 1 Z 2 lit a BVergG 2018
Für die Beurteilung der Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nicht gewerblicher Art durch gemeinnützige Wohnbaugesellschaften ist zu prüfen, inwiefern sich diese bei ihren Vergabeentscheidungen von keinen anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lassen.

