§ 38 Abs 1 Z 3 WEG 2002
Vereinbarungen oder Vorbehalte, die geeignet sind, die dem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder unbillig zu beschränken, sind gemäß § 38 Abs 1 Z 3 WEG 2002 rechtsunwirksam, insbesondere Vereinbarungen über Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte.

