§ 484 ABGB, § 1295 Abs 2 ABGB
Das Abstellen von Mülltonnen am Rande eines fünf Meter breiten Servitutswegs einmal in der Woche stellt keine unzulässige Einschränkung einer bestehenden Wegeservitut dar, wenn es sich um die einzige Möglichkeit handelt, dass die Mülltonnen von der Müllabfuhr abgeholt werden.

