§ 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002
Der Begriff des „wichtigen Interesses“ stellt auch auf individuelle Gegebenheiten und die Nachvollziehbarkeit des Wunsches des Wohnungseigentümers nach der konkreten Veränderung ab.
Nicht jeder verständliche oder von beachtenswerten Motiven getragene Wunsch reicht aber aus. Der Wunsch des Wohnungseigentümers nach der konkreten Veränderung muss fast an eine Notwendigkeit der Durchführung der Veränderung reichen.

