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Gewährleistung; Rügeobliegenheit; Ö-Normen; Dauerfunktion von Außentüren in öffentlichen Gebäuden

RechtsprechungZivilrechtbbl 2024/49bbl 2024, 72 Heft 2 v. 30.4.2024

§ 377 UGB

Verborgene Mängel, die nur Sachkundigen erkennbar sind, müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden.

Der Stand der Technik spiegelt sich bei Bauprodukten insbesondere in den einschlägigen internationalen bzw ÖNORMEN wieder.

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