§ 1311 ABGB
Die BauO bezwecken primär den Schutz der Allgemeinheit vor durch nicht fachgerechte Ausführung von Bauarbeiten ausgelösten Schäden.
Das reine Vermögen ist grundsätzlich nicht Schutzobjekt. Insoweit liegt allenfalls eine bloße Reflexwirkung baupolizeilicher Normen vor.

