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Bauvorschriften als Schutzgesetze; Schutzzweck und Schutzobjekt; Bauführerbescheinigung

RechtsprechungZivilrechtbbl 2024/46bbl 2024, 70 Heft 2 v. 30.4.2024

§ 1311 ABGB

Die BauO bezwecken primär den Schutz der Allgemeinheit vor durch nicht fachgerechte Ausführung von Bauarbeiten ausgelösten Schäden.

Das reine Vermögen ist grundsätzlich nicht Schutzobjekt. Insoweit liegt allenfalls eine bloße Reflexwirkung baupolizeilicher Normen vor.

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