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Bebauungsplan; Straßen- und Baufluchtlinien; Aufschließungsstraße; Servitutsweg

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2024/40bbl 2024, 62 Heft 2 v. 30.4.2024

§ 54 Abs 1 tir ROG 2016, § 56 Abs 1 tir ROG 2016, § 58 Abs 1 tir ROG 2016, § 59 Abs 1 tir ROG 2016, § 2 Abs 21 tir BauO 2018

Für einen den straßenrechtlichen Vorschriften des tir StraßenG unterliegenden Servitutsweg, der als Aufschließung einer Wohnsiedlung dient, müssen im Bebauungsplan Straßen- und Baufluchtlinien festgelegt werden.

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