§ 39 Abs 3 stmk BauG 1995, § 39 Abs 4 stmk BauG 1995, § 42 stmk BauG 1995
Sicherungsmaßnahmen (wie zB die Räumung, Schließung von baulichen Anlagen) haben – als provisorische Maßnahmen zur Milderung der von Baugeberechen ausgehenden Gefahren – bloß ergänzende Funktion und können deshalb nicht anstelle des Abbruchs des Gebäudes (hier: wegen technischer Unmöglichkeit der Instandsetzung) angeordnet werden.

