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Baupolizeiliche Maßnahmen; Abbruchauftrag; Sicherungsmaßnahmen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2024/38bbl 2024, 61 Heft 2 v. 30.4.2024

§ 39 Abs 3 stmk BauG 1995, § 39 Abs 4 stmk BauG 1995, § 42 stmk BauG 1995

Sicherungsmaßnahmen (wie zB die Räumung, Schließung von baulichen Anlagen) haben – als provisorische Maßnahmen zur Milderung der von Baugeberechen ausgehenden Gefahren – bloß ergänzende Funktion und können deshalb nicht anstelle des Abbruchs des Gebäudes (hier: wegen technischer Unmöglichkeit der Instandsetzung) angeordnet werden.

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