§ 5 Z 15 sbg ROG 2009, § 31b Abs 1 sbg ROG 2009
Eine „touristische Beherbergung“ ergibt sich nicht nur im Fall einer vorübergehenden Unterkunftnahme durch Urlauber, bei denen Freizeit- und Erholungszwecke im Vordergrund stehen („klassische“ Touristen), sondern ebenso durch Geschäftsreisende, Kurgäste, Teilnehmer von Seminare udgl.

