§ 30 Abs 6 oö BauO 1994, § 35 Abs 1 oö BauO 1994
Ein auf der Homepage der Gemeinde veröffentlichter „Leitfaden für größere Projekte“ („Bebauungsrichtlinien“) enthält keine eigenständigen, normativ an die Rechtsunterworfenen gerichteten Vorgaben für die Bebauung.
Ein Widerspruch zu einem weder in der oö BauO 1994 noch im oö ROG 1994 genannten „Leitfaden“ kann folglich auch keinen Versagungsgrund in einem Baubewilligungsverfahren darstellen.

