§ 9 nö BauO 2014
§ 9 Abs 1 nö BauO 2014 erkennt „allen Bescheiden“ (mit Ausnahme jener im Verwaltungsstrafverfahren) die dingliche Wirkung zu; eine Einschränkung betreffend Abgabenbescheide kann folglich daraus nicht abgeleitet werden.
VwGH, 19.10.2023, Ra 2023/13/0132

