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Ersatz des Verbesserungsaufwands; Bestimmtheit des Klagebegehrens; Vertrauensschadenshaftung des Maklers

RechtsprechungZivilrechtbbl 2024/26bbl 2024, 28 Heft 1 v. 2.2.2024

§ 922 ABGB, § 923 ABGB, § 924 ABGB, § 933a ABGB, § 1295 Abs 1 ABGB

Ein Gewährleistungsverzicht erstreckt sich in der Regel weder auf arglistig verschwiegene Mängel noch auf das Fehlen (auch bloß schlüssig) zugesicherter Eigenschaften.

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