§ 922 ABGB, § 923 ABGB, § 924 ABGB, § 933a ABGB, § 1295 Abs 1 ABGB
Ein Gewährleistungsverzicht erstreckt sich in der Regel weder auf arglistig verschwiegene Mängel noch auf das Fehlen (auch bloß schlüssig) zugesicherter Eigenschaften.
§ 922 ABGB, § 923 ABGB, § 924 ABGB, § 933a ABGB, § 1295 Abs 1 ABGB
Ein Gewährleistungsverzicht erstreckt sich in der Regel weder auf arglistig verschwiegene Mängel noch auf das Fehlen (auch bloß schlüssig) zugesicherter Eigenschaften.
