§ 922 ABGB, § 923 ABGB, § 924 ABGB, § 1295 Abs 1 ABGB
Eine Heizungsanlage ist mangelhaft, wenn sie für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke nicht geeignet ist. So etwa, wenn ein Pelletskessel ohne Pufferspeicher, für das beim Kläger vorhandene Wärmeabnahmesystem, nicht dem Stand der Technik entspricht.

