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Belastungs- und Veräußerungsverbot; Einlösungsrecht des Berechtigten

RechtsprechungZivilrechtbbl 2024/19bbl 2024, 25 Heft 1 v. 2.2.2024

§ 364c ABGB, § 462 ABGB

Auch der nach § 364c ABGB Verbotsberechtigte hat ein Einlösungsrecht nach § 462 ABGB.

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