§ 33 Abs 3 tir BauO 2022
Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden sind Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens.
Beeinträchtigungen während der Bauausführung begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte.

