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Wurfsteinmauer; bauliche Anlage; baubewilligungspflichtige Maßnahmen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2024/7bbl 2024, 15 Heft 1 v. 2.2.2024

§ 4 Z 6 nö BauO 2014, § 14 Z 2 nö BauO 2014

Eine Wurfsteinmauer (hier: mit einer Länge von ca 15,30 m und mit einer Höhe von ca 0,40 m bis ca 2,05 m) ist – unbeschadet ob in betonierter oder nicht betonierter Ausführung – als bauliche Anlage baubewilligungspflichtig.

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