§ 20 BVergG 2018, § 141 Abs 2 BVergG 2018
Dem Auftraggeber kommt, wenn nicht in der bestandfesten Ausschreibung anderes festgelegt, ein Beurteilungsspielraum im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu, ob er Angebote von Bietern ausscheidet, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt.

