§ 89 BVergG 2018
§ 89 BVergG 2018 zielt darauf ab, dass die Ausschreibungsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Weg unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind.
VwGH, 29.06.2023, Ra 2020/04/0109
§ 89 BVergG 2018
§ 89 BVergG 2018 zielt darauf ab, dass die Ausschreibungsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Weg unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind.
VwGH, 29.06.2023, Ra 2020/04/0109
