§ 141 Abs Z 2 BVergG 2018
Würde die Überschreitung der bestehenden Gewerbeberechtigung schon als wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der eigenen Leistung angesehen werden, so wäre jede Form einer Gewerbeeinschränkung im Ergebnis inhaltsleer und damit sinnlos.

