§ 484 ABGB
Eine Grunddienstbarkeit, nach welcher dem Berechtigten gestattet ist, das Grundstück des Belasteten für eine allfällige Reparatur seiner Gebäulichkeiten mit Arbeitern zu betreten, zu befahren und auch das Material für die Reparatur abzulagern und alles vorzukehren, was für die Reparatur notwendig erscheint, umfasst nicht auch das Recht, das Grundstück zur Durchführung von Instandhaltungs-, Pflege-, oder Wartungsarbeiten

