§ 364 Abs 2 ABGB
Erfolgt eine Störung gemäß § 364 Abs 2 ABGB nicht einmalig, sondern dauerhaft aufgrund eines gesetzwidrigen Zustandes, zB einer unsachgemäßen Bauführung, wodurch es zum Durchsickern von Abwässern auf das Nachbargrundstück kommt, umfasst der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu verlangen.

