§ 1 NWG, § 825 ABGB, § 826 ABGB, § 827 ABGB
Zur Antragstellung auf Einräumung eines Notweges sind nur der Eigentümer und der Bauberechtigte der notleidenden Liegenschaft, nicht aber sonstige dinglich oder obligatorisch Rechteinhaber berechtigt.
§ 1 NWG, § 825 ABGB, § 826 ABGB, § 827 ABGB
Zur Antragstellung auf Einräumung eines Notweges sind nur der Eigentümer und der Bauberechtigte der notleidenden Liegenschaft, nicht aber sonstige dinglich oder obligatorisch Rechteinhaber berechtigt.
