§ 3 Abs 4 MaklerG
Das Ausmaß der Provisionsminderung nach § 3 Abs 4 MaklerG richtet sich ausschließlich nach der Schwere der vom Makler begangenen Pflichtenverletzung und kann immer nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen vorgenommen werden.

