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Privatzimmervermietung; Begriff „Hausverband“; Verwaltungsübertretung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2023/193bbl 2023, 228 Heft 6 v. 29.11.2023

§ 5 Z 10 sbg ROG 2009, § 31b Abs 2 Z 4 sbg ROG 2009, § 78 Abs 1 Z 4 sbg ROG 2009

Die Anordnung, wonach sich Gästezimmer bzw Wohneinheiten innerhalb des „Hausverbandes“ des Vermieters befinden müssen, ist dahin zu verstehen, dass eine räumlich-funktionelle Verbindung der vermieteten Wohneinheiten mit der Vermieterwohnung bestehen muss.

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