§ 5 Z 10 sbg ROG 2009, § 31b Abs 2 Z 4 sbg ROG 2009, § 78 Abs 1 Z 4 sbg ROG 2009
Die Anordnung, wonach sich Gästezimmer bzw Wohneinheiten innerhalb des „Hausverbandes“ des Vermieters befinden müssen, ist dahin zu verstehen, dass eine räumlich-funktionelle Verbindung der vermieteten Wohneinheiten mit der Vermieterwohnung bestehen muss.

