§ 3 oö BauO 1994, § 7 oö BauO 1994
Erwächst aus dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Bauplatzbewilligung fallbezogen (hier: aufgrund einer Grünlandwidmung) kein rechtlicher Vor- oder Nachteil, ist ein Antrag auf Feststellung, dass eine Bauplatzbewilligung noch nicht erloschen sei, von der Baubehörde zurückzuweisen.

