§ 45 oö BauTG 2013, § 11 Abs 1 oö BauTV 2013
Ein „Freiraumrahmenplan“ der Gemeinde (hier: mit einem Richtwert von 7 m2 pro Wohnung für den wohnungsbezogenen Freiraum am Bauplatz), der weder in das örtliche Entwicklungskonzept noch in den Bebauungsplan Eingang gefunden hat, kann mangels rechtlicher Grundlage nicht zur Beurteilung der erforderlichen Erholungsflächen herangezogen werden.

