§ 15 Abs 1 Z 3 lit b nö BauO 2014, § 1 nö BÜV 2017
Hat eine Gemeinde ihre baubehördliche Zuständigkeit in Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerbebehördlichen Betriebsanlagen auf die BH übertragen, so gilt dies auch für alle Anzeigeverfahren (hier: Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach).

