§ 54 Abs 5 nö BauO 2014
Bauwerbern bzw Planern kommt ein Einsichtsrecht in Bauakte bereits vor Erstellung von Plänen zu.
§ 54 Abs 5 nö BauO 2014 stellt keine inhaltlichen Anforderungen an das Einsichtsbegehren; namentlich muss keine konkrete Absicht präsentiert werden, ein Hauptgebäude oder einen Zubau zu einem solchen in einer gewissen Anordnung und Höhe zu errichten.

