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Bebauungsweise; Bauklasse; Bauakte der umgebenden Bauten; Akteneinsicht

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2023/189bbl 2023, 224 Heft 6 v. 29.11.2023

§ 54 Abs 5 nö BauO 2014

Bauwerbern bzw Planern kommt ein Einsichtsrecht in Bauakte bereits vor Erstellung von Plänen zu.

§ 54 Abs 5 nö BauO 2014 stellt keine inhaltlichen Anforderungen an das Einsichtsbegehren; namentlich muss keine konkrete Absicht präsentiert werden, ein Hauptgebäude oder einen Zubau zu einem solchen in einer gewissen Anordnung und Höhe zu errichten.

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