§ 7 Abs 6 nö BauO 2014
Durch eine nachträgliche Zustimmungserklärung des Nachbarn während eines – auf Antrag bereits eingeleiteten – baubehördlichen Verfahrens entfällt die Verpflichtung der Baubehörde nicht, inhaltlich über den Antrag auf Duldungsverpflichtung zu entscheiden.

