§ 341 BVergG 2018, § 15 wr LVergRG
Bei einer Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung durch den Auftraggeber vor Einbringung des Nachprüfungsantrages kann der Auftraggeber nicht als unterliegende Partei und der Antragsteller nicht als obsiegende Partei angesehen werden.

