§ 1295 Abs 1 ABGB
Lässt ein Bauherr sein Bauvorhaben ohnehin nicht nach der vom Vermessungsingenieur durchgeführten Bauabsteckung ausführen, ist die mangelhafte Bauabsteckung, welche innerhalb des Bauwichs vorgenommen wurde, wodurch die Abstände zur Grundgrenze nicht eingehalten wurden, für den Schaden des Bauherrn, dem Kosten für den Abbruch und die Neuerrichtung des Bauvorhabens entstehen, nicht kausal.

