§ 863 ABGB, § 33 Abs 5 ForstG
Die Ersitzung von Wegerechten auf Forststraßen ist grundsätzlich möglich.
Eine obligatorische Gebrauchsüberlassung schließt die Redlichkeit für die Ersitzung aus.
§ 863 ABGB, § 33 Abs 5 ForstG
Die Ersitzung von Wegerechten auf Forststraßen ist grundsätzlich möglich.
Eine obligatorische Gebrauchsüberlassung schließt die Redlichkeit für die Ersitzung aus.
