§ 17 WGG, § 46 IO
Der Rückforderungsanspruch nach § 17 WGG entsteht erst mit Auflösung des Bestandvertrages. Wurde das Vertragsverhältnis erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der gemeinnützigen Bauvereinigung aufgelöst, so handelt es sich bei dem Rückforderungsanspruch daher um eine Masse- und nicht um eine Insolvenzforderung.

