§ 1295 Abs 2 ABGB
Der bloße Umstand, dass der Waldeigentümer – sei es auch unter Billigung eines Schadens für den Nachbarn – keine Waldbewirtschaftungsmaßnahmen setzt, ist nicht als sittenwidriges Verhalten im Sinn des § 1295 Abs 2 ABGB anzusehen, sodass darauf weder ein Schadenersatzanspruch noch ein Unterlassungsbegehren gestützt werden kann.

