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Miteigentum; erstmaliger Anschluss an das öffentliche Stromnetz; Substanzveränderung; Verwaltungsmaßnahme

RechtsprechungZivilrechtbbl 2023/170bbl 2023, 200 Heft 5 v. 29.9.2023

§ 828 ABGB, § 835 ABGB

Änderungen, die die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte betreffen, sind einem richterlichen Eingriff entzogen. Maßnahmen der (ordentlichen oder außerordentlichen) Verwaltung können hingegen durch richterlichen Beschluss genehmigt werden.

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