§ 828 ABGB, § 835 ABGB
Änderungen, die die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte betreffen, sind einem richterlichen Eingriff entzogen. Maßnahmen der (ordentlichen oder außerordentlichen) Verwaltung können hingegen durch richterlichen Beschluss genehmigt werden.

