§ 364 Abs 2 ABGB, § 523 ABGB, § 6 Abs 2 BauRG
Die Grundstückseigentümerin kann mangels jeglicher rechtlicher Einflussmöglichkeiten auf die Bauberechtigte als Fruchtgenussberechtigte nicht als mittelbare Störerin nach § 364 Abs 2 ABGB in Anspruch genommen werden.

