§ 70 wr BauO, § 72 wr BauO, § 22 Abs 2 VwGVG
Mit der Bauausführung darf – nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 72 wr BauO – erst begonnen werden, wenn der Bauwerberin die aufgrund einer Nachbarbeschwerde ergangene bewilligende Entscheidung des LVwG Wien zugestellt worden ist.

