§ 13 Abs 1 tir ROG 2022, 46 Abs 6 lit g tir BauO 2022
Bei der Qualifikation einer Wohnung als „Freizeitwohnsitz“ kommt es auf die Anzahl der Tage des Aufenthaltes nicht an.
Auch der Aufenthalt an mehr als die Hälfte der Tage pro Jahr schließt nicht von vornherein aus, dass eine Nutzung bloß „zeitweilig zu Erholungszwecken“ erfolgt.

