§ 35 Abs 2 Z 2 nö BauO 2014
Für die Erlassung eines Abbruchauftrages muss die Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages gegeben sein.
§ 35 Abs 2 Z 2 nö BauO 2014
Für die Erlassung eines Abbruchauftrages muss die Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages gegeben sein.
