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Baubehörde; Rechtsgutachten; Befangenheit

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2023/41bbl 2023, 55 Heft 2 v. 20.3.2023

§ 2 Abs 1 nö BauO 2014, § 7 Abs 1 AVG

Stützt die Baubehörde (hier: Berufungsbehörde) ihre Entscheidung auf ein von einem auf Baurecht spezialisierten Juristen eingeholtes Rechtsgutachten, entscheidet weder „jemand anderer“ noch liegt aus diesem Grunde Befangenheit vor.

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