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Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes; Benützungsuntersagung; Adressat des baupolizeilichen Auftrages; juristische Person; Geschäftsführer

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2023/16bbl 2023, 24 Heft 1 v. 6.2.2023

§ 46 Abs 6 tir BauO 2018

Eine Benützungsuntersagung ist dem Eigentümer einer baulichen Anlage, oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem zu erteilen.

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