§ 58 Abs 1 vlbg RPlG 1996, § 58 Abs 4 vlbg RPlG 1996
Die „Weiterführung“ einer zur Zeit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten, nunmehr aber mit dem neu erlassenen Flächenwidmungsplan nicht übereinstimmenden Nutzung setzt eine grundsätzlich durchgehende Ausübung der Nutzung voraus.