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Baueinstellung; Zustellung des Bescheides; E-Mail; Fortsetzung der Bauführung; Verwaltungsübertretung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2020/106bbl 2020, 151 Heft 4 v. 15.8.2020

§ 41 Abs 3 BauO 1994, § 57 Abs 1 Z 7 BauO 1994, § 2 Z 5 VStG, § 37 VStG

Wenn der Bauherr seine E-Mail-Adresse weder zum Zweck der Vornahme elektronischer Zustellungen bekannt gibt noch mit dieser im Verfahren mit der Baubehörde kommuniziert, dann stellt die E-Mail-Adresse keine „elektronische Zustelladresse“ gemäß § 2 Z 5 ZustG dar.

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