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Wohnhaus; baupolizeilicher Unterlassungsauftrag; Wohnsitzmeldungen; Verwaltungsübertretung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2020/70bbl 2020, 98 Heft 3 v. 15.6.2020

§ 57 Abs 1 Z 11 oö BauO 1994

Dass in einem Wohnhaus insgesamt zehn Personen gemeldet sind, stellt keinen Verstoß des Eigentümers gegen die baupolizeiliche Untersagung der (widmungswidrigen) Verwendung des Wohnhauses für mehr als drei selbständige Wohneinheiten dar.

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